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   BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B   

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BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B (https://dejure.org/2019,30833)
BSG, Entscheidung vom 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B (https://dejure.org/2019,30833)
BSG, Entscheidung vom 15. August 2019 - B 9 SB 23/19 B (https://dejure.org/2019,30833)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Änderungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze als wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 - Verbesserung in der medizinischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Anwendbarkeit der AHP 1996 - neuere

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B
    Zwar behauptet der Kläger, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu der von ihm formulierten Frage gebe, und benennt im Rahmen von § 48 SGB X ergangene Entscheidungen des BSG hinsichtlich der in diesem Zusammenhang ergangenen Änderungen der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP), die wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen seien (vgl Senatsurteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2; Senatsurteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93 - BSGE 75, 176 = SozR 3-3870 § 3 Nr. 5; Senatsurteil vom 4.7.1989 - 9 RVs 3/88 - BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 57) .

    So hat zB der erkennende Senat mit Urteil vom 18.9.2003 ausgeführt, dass nach der vom BVerfG (Beschluss vom 6.3.1995 - 1 BvR 60/95 - SozR 3-3870 § 3 Nr. 6) gebilligten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93 - BSGE 75, 176 = SozR 3-3870 § 3 Nr. 5) Änderungen der AHP im Rahmen des § 48 SGB X wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen sind, da diese als allgemein angewandte Beurteilungskriterien einen normähnlichen Charakter haben (vgl Senatsurteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2 RdNr 15) .

  • BSG, 11.10.1994 - 9 RVs 1/93

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Aufhebung - wesentliche Änderung -

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B
    Zwar behauptet der Kläger, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu der von ihm formulierten Frage gebe, und benennt im Rahmen von § 48 SGB X ergangene Entscheidungen des BSG hinsichtlich der in diesem Zusammenhang ergangenen Änderungen der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP), die wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen seien (vgl Senatsurteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2; Senatsurteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93 - BSGE 75, 176 = SozR 3-3870 § 3 Nr. 5; Senatsurteil vom 4.7.1989 - 9 RVs 3/88 - BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 57) .

    So hat zB der erkennende Senat mit Urteil vom 18.9.2003 ausgeführt, dass nach der vom BVerfG (Beschluss vom 6.3.1995 - 1 BvR 60/95 - SozR 3-3870 § 3 Nr. 6) gebilligten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93 - BSGE 75, 176 = SozR 3-3870 § 3 Nr. 5) Änderungen der AHP im Rahmen des § 48 SGB X wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen sind, da diese als allgemein angewandte Beurteilungskriterien einen normähnlichen Charakter haben (vgl Senatsurteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2 RdNr 15) .

  • BSG, 14.02.2006 - B 9a SB 22/05 B

    Zurückverweisung an die Vorinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren, Fehlen von

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B
    Ein Urteil ist nur dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen, wenn ihm hinreichende Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verwirrend sind, nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl Senatsbeschluss vom 15.3.2018 - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr. 3, RdNr 10; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 12) .

    Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG Beschluss vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 12, jeweils mwN).

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B
    Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - Juris RdNr 12 mwN).
  • BVerfG, 06.03.1995 - 1 BvR 60/95

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Änderungen der vom Bundesministerium

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B
    So hat zB der erkennende Senat mit Urteil vom 18.9.2003 ausgeführt, dass nach der vom BVerfG (Beschluss vom 6.3.1995 - 1 BvR 60/95 - SozR 3-3870 § 3 Nr. 6) gebilligten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93 - BSGE 75, 176 = SozR 3-3870 § 3 Nr. 5) Änderungen der AHP im Rahmen des § 48 SGB X wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen sind, da diese als allgemein angewandte Beurteilungskriterien einen normähnlichen Charakter haben (vgl Senatsurteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2 RdNr 15) .
  • BSG, 04.07.1989 - 9 RVs 3/88

    Anwendung des § 48 SGB X bei ohne Übergangsvorschrift geändertem

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B
    Zwar behauptet der Kläger, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu der von ihm formulierten Frage gebe, und benennt im Rahmen von § 48 SGB X ergangene Entscheidungen des BSG hinsichtlich der in diesem Zusammenhang ergangenen Änderungen der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP), die wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen seien (vgl Senatsurteil vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 2; Senatsurteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93 - BSGE 75, 176 = SozR 3-3870 § 3 Nr. 5; Senatsurteil vom 4.7.1989 - 9 RVs 3/88 - BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 57) .
  • BSG, 08.12.2016 - B 2 U 123/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B
    Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG Beschluss vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 12, jeweils mwN).
  • BSG, 08.03.2018 - B 9 SB 93/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8).
  • BSG, 15.03.2018 - B 9 V 91/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B
    Ein Urteil ist nur dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen, wenn ihm hinreichende Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verwirrend sind, nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl Senatsbeschluss vom 15.3.2018 - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr. 3, RdNr 10; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 12) .
  • BSG, 20.03.2018 - B 12 R 44/17 B

    Halbierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 9 SB 23/19 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8).
  • BSG, 06.07.2018 - B 10 EG 18/17 B

    Änderung der Rechtslage zwischen der vorläufigen und der endgültigen Festsetzung

  • BSG, 30.03.2023 - B 10 ÜG 2/22 B
    Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG oder das BVerfG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden sind (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 1.2.2017 - B 5 R 312/16 B - juris RdNr 9) .
  • BSG, 30.03.2023 - B 10 ÜG 4/22 B
    Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG oder das BVerfG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden sind (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 1.2.2017 - B 5 R 312/16 B - juris RdNr 9) .
  • BSG, 30.03.2023 - B 10 ÜG 3/22 B
    Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG oder das BVerfG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden sind (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 1.2.2017 - B 5 R 312/16 B - juris RdNr 9) .
  • BSG, 16.01.2023 - B 10 ÜG 7/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9 mwN).
  • BSG, 30.03.2023 - B 10 ÜG 5/22 B
    Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG oder das BVerfG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden sind (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 1.2.2017 - B 5 R 312/16 B - juris RdNr 9) .
  • BSG, 16.10.2023 - B 9 SB 5/23 B
    Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9 mwN) .
  • BSG, 08.01.2020 - B 13 R 307/18 B

    Früherer Beginn einer bewilligten Altersrente

    Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom BSG 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - Juris RdNr 9; Beschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - Juris RdNr 8) .
  • BSG, 27.11.2018 - B 13 R 13/19 B

    Rentenrechtliche Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten

    Eine derartige Auseinandersetzung wäre hier aber erforderlich gewesen, denn auch soweit sich die Antwort auf die aufgeworfene Frage nicht aus dem Gesetzestext ergibt, ist sie nicht klärungsbedürftig, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 12.12.2022 - B 9 V 19/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9 mwN) .
  • BSG, 08.04.2020 - B 13 R 134/19 B

    Überzahlung einer Witwenrente; Grundsatzrüge im

    Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom BSG 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9; Beschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 22.06.2020 - B 13 R 47/19 B

    Teilweise Rückforderung einer großen Witwenrente aufgrund nachträglichen

  • BSG, 08.01.2020 - B 13 R 225/18 B

    Verrechnung einer Altersrente mit einer Beitragsschuld aus

  • BSG, 08.04.2020 - B 13 R 29/19 B

    Rentenrechtlicher Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für

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